2.- In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer das Vorgehen der Vorinstanz, welche von ihm die Herausgabe der Versicherungspolice verlangt habe. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe über sämtliche notwendigen Informationen zur Versicherung verfügt. Sie habe gewusst, dass die Police bei der Zürich-Versicherung per 31. Dezember 2009 einen Rückkaufswert von Fr. 59'388.-- aufgewiesen habe. Zudem habe sie über die Bestätigung der Zürich- Versicherung vom 13. Januar 2010 verfügt, wonach im Jahr 2009 Renten bei © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte