Der Beschwerdeführer nahm zur Vernehmlassung der Vorinstanz mit Eingabe vom 28. Juni 2011 Stellung. Auf die von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen und die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: