© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.- Gegen den Einsprache-Entscheid reichte X mit Eingabe seines Vertreters vom 26. Oktober 2010 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission ein mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen auf Fr. 44'000.-- festzusetzen, im Eventualfall sei die Streitsache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2011 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdebeteiligte liess sich nicht vernehmen.