b DBG. Leistungen aus einer Lebensversicherung, Grundsatz von Treu und Glauben. Besteht neben einer gemischten Lebensversicherung, welche die Risiken Alter und Tod deckt, auch eine Rentenversicherung, welche dem Versicherten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall eine Rente von Fr. 15'000.-- pro Jahr ausrichtet und ihn von den künftigen Prämien befreit, so ist nur die gemischte Lebensversicherung für die Risiken Alter und Tod kapitalbildend und rückkaufsfähig. Die Rentenversicherung bei Erwerbsunfähigkeit stellt hingegen eine nicht kapitalbildende reine Risikoversicherung dar.