{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-209_2011-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=150&type=1563347022&cHash=36aa3b4c75e40d7e00db6aea1a29e874", "Checksum": "313350592285aefbca65ad23ef49d78a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 126 Abs. 1 und 2 DBG (SR 642.11). Veranlagungsverfahren; Mitwirkungspflicht. Die Steuerbehörde ist berechtigt, im Verfahren über die steuerliche Qualifikation einer Versicherungsleistung vom Pflichtigen die Herausgabe der Versicherungspolice zu verlangen. Art. 23 lit. b DBG. Leistungen aus einer Lebensversicherung, Grundsatz von Treu und Glauben. Besteht neben einer gemischten Lebensversicherung, welche die Risiken Alter und Tod deckt, auch eine Rentenversicherung, welche dem Versicherten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall eine Rente von Fr. 15'000.-- pro Jahr ausrichtet und ihn von den künftigen Prämien befreit, so ist nur die gemischte Lebensversicherung für die Risiken Alter und Tod kapitalbildend und rückkaufsfähig. Die Rentenversicherung bei Erwerbsunfähigkeit stellt hingegen eine nicht kapitalbildende reine Risikoversicherung dar. Sie teilt in steuerlicher Hinsicht nicht das Schicksal der rückkaufsfähigen Lebensversicherung, sondern ist als wiederkehrende Leistung einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung für bleibende körperliche Nachteile zu behandeln und daher vollumfänglich steuerbar. Der Umstand, dass die Steuerbehörde die Rente bisher fälschlicherweise als Leibrente zu nur 40 % besteuert hat, begründet keinen Anspruch aus Treu und Glauben auf eine vom Gesetz abweichende Behandlung. Offen gelassen, da die Steuerbehörde sie nicht erörterte, wurde die Frage, ob auch die Prämienbefreiung als Versicherungsleistung zu besteuern wäre (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/209)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:09:29", "Checksum": "888853a70d617f0988cf21db81672b07", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/209\nRegeste:\nArt. 126 Abs. 1 und 2 DBG (SR 642.11). Veranlagungsverfahren; Mitwirkungspflicht. Die Steuerbehörde ist berechtigt, im Verfahren über die steuerliche Qualifikation einer Versicherungsleistung vom Pflichtigen die Herausgabe der Versicherungspolice zu verlangen. Art. 23 lit. b DBG. Leistungen aus einer Lebensversicherung, Grundsatz von Treu und Glauben. Besteht neben einer gemischten Lebensversicherung, welche die Risiken Alter und Tod deckt, auch eine Rentenversicherung, welche dem Versicherten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall eine Rente von Fr. 15'000.-- pro Jahr ausrichtet und ihn von den künftigen Prämien befreit, so ist nur die gemischte Lebensversicherung für die Risiken Alter und Tod kapitalbildend und rückkaufsfähig. Die Rentenversicherung bei Erwerbsunfähigkeit stellt hingegen eine nicht kapitalbildende reine Risikoversicherung dar. Sie teilt in steuerlicher Hinsicht nicht das Schicksal der rückkaufsfähigen Lebensversicherung, sondern ist als wiederkehrende Leistung einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung für bleibende körperliche Nachteile zu behandeln und daher vollumfänglich steuerbar. Der Umstand, dass die Steuerbehörde die Rente bisher fälschlicherweise als Leibrente zu nur 40 % besteuert hat, begründet keinen Anspruch aus Treu und Glauben auf eine vom Gesetz abweichende Behandlung. Offen gelassen, da die Steuerbehörde sie nicht erörterte, wurde die Frage, ob auch die Prämienbefreiung als Versicherungsleistung zu besteuern wäre (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/209).\n\nDas in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt: BV) verankerte Gebot\nder rechtsgleichen Behandlung ist sowohl bei der Rechtsetzung als auch bei der\nRechtsanwendung zu beachten. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt den\nGleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund\nunterschiedlich beurteilt. Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der\nRechtsgleichheit verlangen, dass an einer Praxis festgehalten wird. Sie stehen einer\nPraxisänderung jedoch nicht entgegen, sofern diese auf ernsthaften und sachlichen\nGründen beruht, damit eine grundsätzliche Änderung erfolgt und das Interesse an der\nrichtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt.\nDie Praxisänderung darf sodann keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen\n(vgl. zum Ganzen Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.\n2010, N 495 ff.). Die Bundesverfassung statuiert den Grundsatz von Treu und Glauben\neinerseits als Regel für das Verhalten von Staat und Privaten in Art. 5 Abs. 3 BV und\nandererseits in Art. 9 BV als grundrechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem\nStaat auf Schutz des berechtigten Vertrauens. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes\nbedeutet, dass Private Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in\nbehördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes\nVerhalten der Behörden geschützt zu werden. Vertrauensschutz kann in der Regel nur\ngeltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Dem Vertrauensschutz darf\ndabei kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegenstehen (Häfelin/Müller/\nUhlmann, a.a.O., N 660 ff.).\n\nIn der Streitsache ist weder nachgewiesen, dass die Vorinstanz in der Vergangenheit\nbei der Besteuerung gemischter Lebensversicherungen in Kombination mit\nErwerbsunfähigkeitsversicherungen einer eigentlichen gesetzeswidrigen Praxis\nverfallen wäre, noch dargetan, dass der Beschwerdeführer gestützt auf eine solche\nPraxis die fragliche Versicherung abgeschlossen hätte. Eine Verletzung des\nVertrauensprinzips liegt daher nicht vor. Die Verwaltungsrekurskommission hat sich\nsodann in materieller Hinsicht noch nie mit der Frage der Steuerbarkeit der\nRentenleistung auseinandergesetzt. Die Verfahren des Beschwerdeführers betreffend\nStaats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2006 wurden zufolge\nWiderrufs der Einsprache-Entscheide als gegenstandslos abgeschrieben (VRKE I/\n1-2008/144 + 145 vom 15. Oktober 2008).\n\nDie Tatsache, dass die Rente in früheren Jahren offenbar lediglich zu 40 Prozent\nbesteuert worden ist, steht einer Besteuerung ebenfalls nicht entgegen. Die in einer\nfrüheren Steuerperiode getroffenen Verfügungen entfalten grundsätzlich keine\nRechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die Steuerbehörde im Rahmen\njeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die\nrechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich,\nabweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung,\ndie als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode\nRechtswirkungen entfaltet. Die späteren Veranlagungen sind daher jederzeit einer\nerneuten umfassenden Überprüfung zugänglich. Es liegt im Wesen der periodischen\nVeranlagung, dass die Steuerbehörde die Möglichkeit erhält, jeweils eine neue\nBeurteilung vorzunehmen und auch allfällige frühere Fehlentscheidungen zu korrigieren\nbzw. nicht mehr zu wiederholen; darin liegt kein widersprüchliches Verhalten, sondern\nes ist Ausprägung der Gesetzmässigkeit im Steuerrecht. Der Grundsatz von Treu und\nGlauben findet zwar im öffentlichen Recht und insbesondere auch im Steuerrecht\nAnwendung. Allerdings ist seine Tragweite im Steuerrecht, das vom Grundsatz der\nGesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist, geringer als in anderen\nRechtsgebieten (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2011, publiziert in StE 2011 A.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}