{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-209_2011-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=150&type=1563347022&cHash=36aa3b4c75e40d7e00db6aea1a29e874", "Checksum": "313350592285aefbca65ad23ef49d78a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 126 Abs. 1 und 2 DBG (SR 642.11). Veranlagungsverfahren; Mitwirkungspflicht. Die Steuerbehörde ist berechtigt, im Verfahren über die steuerliche Qualifikation einer Versicherungsleistung vom Pflichtigen die Herausgabe der Versicherungspolice zu verlangen. Art. 23 lit. b DBG. Leistungen aus einer Lebensversicherung, Grundsatz von Treu und Glauben. Besteht neben einer gemischten Lebensversicherung, welche die Risiken Alter und Tod deckt, auch eine Rentenversicherung, welche dem Versicherten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall eine Rente von Fr. 15'000.-- pro Jahr ausrichtet und ihn von den künftigen Prämien befreit, so ist nur die gemischte Lebensversicherung für die Risiken Alter und Tod kapitalbildend und rückkaufsfähig. Die Rentenversicherung bei Erwerbsunfähigkeit stellt hingegen eine nicht kapitalbildende reine Risikoversicherung dar. Sie teilt in steuerlicher Hinsicht nicht das Schicksal der rückkaufsfähigen Lebensversicherung, sondern ist als wiederkehrende Leistung einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung für bleibende körperliche Nachteile zu behandeln und daher vollumfänglich steuerbar. Der Umstand, dass die Steuerbehörde die Rente bisher fälschlicherweise als Leibrente zu nur 40 % besteuert hat, begründet keinen Anspruch aus Treu und Glauben auf eine vom Gesetz abweichende Behandlung. Offen gelassen, da die Steuerbehörde sie nicht erörterte, wurde die Frage, ob auch die Prämienbefreiung als Versicherungsleistung zu besteuern wäre (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/209)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:09:29", "Checksum": "888853a70d617f0988cf21db81672b07", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/209\nRegeste:\nArt. 126 Abs. 1 und 2 DBG (SR 642.11). Veranlagungsverfahren; Mitwirkungspflicht. Die Steuerbehörde ist berechtigt, im Verfahren über die steuerliche Qualifikation einer Versicherungsleistung vom Pflichtigen die Herausgabe der Versicherungspolice zu verlangen. Art. 23 lit. b DBG. Leistungen aus einer Lebensversicherung, Grundsatz von Treu und Glauben. Besteht neben einer gemischten Lebensversicherung, welche die Risiken Alter und Tod deckt, auch eine Rentenversicherung, welche dem Versicherten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall eine Rente von Fr. 15'000.-- pro Jahr ausrichtet und ihn von den künftigen Prämien befreit, so ist nur die gemischte Lebensversicherung für die Risiken Alter und Tod kapitalbildend und rückkaufsfähig. Die Rentenversicherung bei Erwerbsunfähigkeit stellt hingegen eine nicht kapitalbildende reine Risikoversicherung dar. Sie teilt in steuerlicher Hinsicht nicht das Schicksal der rückkaufsfähigen Lebensversicherung, sondern ist als wiederkehrende Leistung einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung für bleibende körperliche Nachteile zu behandeln und daher vollumfänglich steuerbar. Der Umstand, dass die Steuerbehörde die Rente bisher fälschlicherweise als Leibrente zu nur 40 % besteuert hat, begründet keinen Anspruch aus Treu und Glauben auf eine vom Gesetz abweichende Behandlung. Offen gelassen, da die Steuerbehörde sie nicht erörterte, wurde die Frage, ob auch die Prämienbefreiung als Versicherungsleistung zu besteuern wäre (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/209).\n\nDie vom Beschwerdeführer bei der Zürich-Versicherung abgeschlossene Versicherung\nPolice deckt damit in zwei Teilen voneinander zu unterscheidende Risiken ab. Den\nHauptbestandteil der Versicherung bilden die drei gemischten Lebensversicherungen,\nwelche die Risiken Tod und Alter abdecken. Im Todes- oder Erlebensfall, spätestens\nam 31. Oktober 2014, besteht Anspruch auf Auszahlung der genannten\nKapitalleistungen. Beim anderen Teil der Versicherung, der gemäss Leistungsblatt nicht\nunter die \"Kapitalbildenden Versicherungen\" fällt, sondern als Zusatzversicherung zu\ndiesen gilt, handelt es sich um eine ergänzende Versicherung, die das Risiko der\nErwerbsunfähigkeit abdeckt. Bei Eintritt des versicherten Risikos \"Erwerbsunfähigkeit\ninfolge Krankheit oder Unfall\" besteht nach einer Wartefrist von einem Jahr Anspruch\nauf eine Rentenleistung von Fr. 15'000.-- pro Jahr und auf Prämienbefreiung. Vor\neinigen Jahren wurde der Beschwerdeführer erwerbsunfähig, womit das versicherte\nRisiko eintrat. Seither bzw. seit Ablauf der Wartefrist von einem Jahr erhält er von der\nZürich-Versicherung eine jährliche Rente von Fr. 15'000.--. Diese\nErwerbsunfähigkeitsrente stellt eine ausserhalb der gemischten Lebensversicherungen\nstehende Leistung einer privaten Unfall- bzw. Krankenversicherung und damit eine\nreine Risikoversicherung dar. Sie enthält keinen kapitalbildenden Anteil und weist\nkeinen Rückkaufswert auf, sie wird im Vertrag explizit als Zusatzversicherung\nbezeichnet und die Prämie dafür separat ausgewiesen. Wäre der Beschwerdeführer bis\n31. Oktober 2014 nicht erwerbsunfähig geworden, wäre die Versicherung ohne jegliche\nLeistungspflicht erloschen. Es liegt daher keine Leibrente aus einer kapitalbildenden\nVersicherung der Säule 3b vor, was die Zürich-Versicherung im Schreiben vom 31.\nAugust 2010 ausdrücklich bestätigt hat (act. 7/II.f). Entgegen der Ansicht des\nBeschwerdeführers teilt die Erwerbsunfähigkeitsrente in steuerlicher Hinsicht nicht das\nSchicksal der kapitalbildenden Lebensversicherungen, auch dann nicht, wenn sie in\nderselben Versicherungspolice enthalten ist. Renten derartiger Risikoversicherungen\nsind zu 100 Prozent steuerbar, sind sie doch als wiederkehrende Zahlungen für\nbleibende körperliche Nachteile zu qualifizieren (vgl. StE B 26.12 Nr. 7). Die Rente der\nZürich-Versicherung ist gleich zu behandeln wie jene der Mobiliar, von welcher der\nBeschwerdeführer jährlich Fr. 12'000.-- erhält und diese vollumfänglich versteuert.\nNichts anderes ergibt sich sodann aus der Wegleitung zur Steuererklärung 2009.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"Renten aus reinen Risikoversicherungen (u.a. Erwerbsausfallversicherungen)\" sind\ngemäss Ziff. 3.2 der Wegleitung zu 100 Prozent steuerbar.\n\nDer Beschwerdeführer hat in der Police auch das Risiko der Prämienzahlung bei\nErwerbsunfähigkeit versichert. Seit Eintritt der Erwerbsunfähigkeit muss er die jährlich\nanfallende Prämie in der Höhe von Fr. 3'399.90 nicht mehr bezahlen. Ob diese Leistung\neine zu versteuernde wiederkehrende Zahlung für bleibende körperliche oder\ngesundheitliche Nachteile im Sinn von Art. 23 lit. b DBG darstellt, ist umstritten (vgl.\nMaute/Steiner/Rufener/Lang, a.a.O., S. 289). Soweit ersichtlich existiert dazu keine\nGerichtspraxis. Da die Vorinstanz diese Leistung nicht besteuert hat, kann diese Frage\noffen gelassen werden.\n\nd) Eine unzulässige Praxisänderung und damit ein Verstoss gegen den Grundsatz von\nTreu und Glauben, wie vom Beschwerdeführer gerügt wird, liegen ebenfalls nicht vor.\n\n"}