{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-209_2011-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=150&type=1563347022&cHash=36aa3b4c75e40d7e00db6aea1a29e874", "Checksum": "313350592285aefbca65ad23ef49d78a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 126 Abs. 1 und 2 DBG (SR 642.11). Veranlagungsverfahren; Mitwirkungspflicht. Die Steuerbehörde ist berechtigt, im Verfahren über die steuerliche Qualifikation einer Versicherungsleistung vom Pflichtigen die Herausgabe der Versicherungspolice zu verlangen. Art. 23 lit. b DBG. Leistungen aus einer Lebensversicherung, Grundsatz von Treu und Glauben. Besteht neben einer gemischten Lebensversicherung, welche die Risiken Alter und Tod deckt, auch eine Rentenversicherung, welche dem Versicherten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall eine Rente von Fr. 15'000.-- pro Jahr ausrichtet und ihn von den künftigen Prämien befreit, so ist nur die gemischte Lebensversicherung für die Risiken Alter und Tod kapitalbildend und rückkaufsfähig. Die Rentenversicherung bei Erwerbsunfähigkeit stellt hingegen eine nicht kapitalbildende reine Risikoversicherung dar. Sie teilt in steuerlicher Hinsicht nicht das Schicksal der rückkaufsfähigen Lebensversicherung, sondern ist als wiederkehrende Leistung einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung für bleibende körperliche Nachteile zu behandeln und daher vollumfänglich steuerbar. Der Umstand, dass die Steuerbehörde die Rente bisher fälschlicherweise als Leibrente zu nur 40 % besteuert hat, begründet keinen Anspruch aus Treu und Glauben auf eine vom Gesetz abweichende Behandlung. Offen gelassen, da die Steuerbehörde sie nicht erörterte, wurde die Frage, ob auch die Prämienbefreiung als Versicherungsleistung zu besteuern wäre (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/209)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:09:29", "Checksum": "888853a70d617f0988cf21db81672b07", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/209\nRegeste:\nArt. 126 Abs. 1 und 2 DBG (SR 642.11). Veranlagungsverfahren; Mitwirkungspflicht. Die Steuerbehörde ist berechtigt, im Verfahren über die steuerliche Qualifikation einer Versicherungsleistung vom Pflichtigen die Herausgabe der Versicherungspolice zu verlangen. Art. 23 lit. b DBG. Leistungen aus einer Lebensversicherung, Grundsatz von Treu und Glauben. Besteht neben einer gemischten Lebensversicherung, welche die Risiken Alter und Tod deckt, auch eine Rentenversicherung, welche dem Versicherten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall eine Rente von Fr. 15'000.-- pro Jahr ausrichtet und ihn von den künftigen Prämien befreit, so ist nur die gemischte Lebensversicherung für die Risiken Alter und Tod kapitalbildend und rückkaufsfähig. Die Rentenversicherung bei Erwerbsunfähigkeit stellt hingegen eine nicht kapitalbildende reine Risikoversicherung dar. Sie teilt in steuerlicher Hinsicht nicht das Schicksal der rückkaufsfähigen Lebensversicherung, sondern ist als wiederkehrende Leistung einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung für bleibende körperliche Nachteile zu behandeln und daher vollumfänglich steuerbar. Der Umstand, dass die Steuerbehörde die Rente bisher fälschlicherweise als Leibrente zu nur 40 % besteuert hat, begründet keinen Anspruch aus Treu und Glauben auf eine vom Gesetz abweichende Behandlung. Offen gelassen, da die Steuerbehörde sie nicht erörterte, wurde die Frage, ob auch die Prämienbefreiung als Versicherungsleistung zu besteuern wäre (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/209).\n\nEine weitere Unterart der Personenversicherungen stellen die privaten Unfall- und\nKrankenversicherungen dar. Die private Unfallversicherung knüpft ihre\nVersicherungsleistung an einen Unfall des Versicherten an; bei der privaten\nKrankenversicherung sind gesundheitliche Störungen versichert, die nicht durch einen\nUnfall verursacht wurden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 87 f.). Bei\nErwerbsunfähigkeitsversicherungen, welche die Risiken Krankheit und/oder Invalidität\nabdecken, handelt es sich regelmässig um reine Risikoversicherungen. Deren Renten\nsind als wiederkehrende Leistungen nach Art. 23 lit. b DBG zu qualifizieren und zu 100\nProzent steuerbar. Es handelt sich dabei nicht um Leibrenten (Jungo/Maute, a.a.O., S.\n67 und S. 90 f.; Maute/Steiner/ Rufener/Lang, Steuern und Versicherungen, 3. Aufl.\n2010, S. 286; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 105 und 107 zu Art. 22 DBG). In\ndiesem Fall hat der Rentengläubiger die Rente zwar mit seinen Prämien mitfinanziert,\ndoch hat es sich dabei bloss um Risikoprämien gehandelt, die zu keiner Kapitalbildung\ngeführt haben. Sie sind so konzipiert, dass die vereinnahmten Prämien zur Deckung\nder Versicherungsleistungen ausreichen. Der Anteil der Versicherungsleistung, der\ndurch den Versicherungsnehmer selbst finanziert wurde, ist klein. Diese\nVersicherungen verfügen daher nicht über einen Rückkaufswert. Im Gegensatz zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngemischten Versicherung muss der Versicherer bei der reinen Risikoversicherung nur\ndann Leistungen erbringen, wenn sich das versicherte Risiko während der\nVertragsdauer verwirklicht (Maute/Steiner/Rufener/Lang, a.a.O., S. 286 f.). Der\nRentengläubiger hat seine Prämien nicht ausschliesslich für den Erwerb der Rente\naufgewendet, sondern in erster Linie für die Risikoabdeckung. Die ausbezahlte Rente\nenthält keine Kapitalrückzahlungskomponente, die eine reduzierte Besteuerung\nrechtfertigen würde (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 58 zu Art. 22 DBG).\n\nDie Erwerbsunfähigkeitsversicherung kann als selbständige Versicherung oder als\nErgänzungsversicherung zu einer nicht rückkaufsfähigen oder auch rückkaufsfähigen\nKapitalversicherung abgeschlossen werden. Sehr häufig kommt sie in Kombination mit\neiner Lebensversicherung als Zusatzversicherung für die Prämienbefreiung bei\nKrankheit oder Unfall zur Anwendung. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer,\nsofern er auch Prämienzahler ist, infolge einer Krankheit oder eines Unfalls nach der\nvereinbarten Wartefrist die Prämien nicht mehr bezahlen muss. Der\nVersicherungsschutz bleibt jedoch erhalten. Insbesondere bei rückkaufsfähigen\nLebensversicherungen, finanziert mit periodischen Prämien, bei denen sehr hohe\nSparbeiträge bezahlt werden, stellt diese Versicherung einen erheblichen Schutz für\nden Versicherungsnehmer dar, damit er auch bei Krankheit oder Unfall sein Sparziel im\nAlter erreichen kann. Die Prämienbefreiung ist somit eine\nErwerbsunfähigkeitsversicherung in der Höhe der geschuldeten Jahresprämie (Jungo/\nMaute, a.a.O., S. 90 f.).\n\nc) In dem vom Beschwerdeführer eingereichten Leistungsblatt vom 28. Juni 2006\nwerden die Versicherungsleistungen der Police der Zürich-Versicherung aufgezählt\n(act. 2/7). Die ursprüngliche Police sowie die dazu gehörigen allgemeinen\nVersicherungsbedingungen und einschlägigen Zusatzbedingungen wurden nicht\neingereicht. Unter dem Titel \"Bei Erwerbsunfähigkeit\" wird eine Rente von Fr. 15'000.--\npro Jahr (zufolge Krankheit oder Unfall bei einer Wartefrist von 360 Tagen) aufgeführt.\nDiese Versicherung dauert gemäss Vertrag bis 31. Oktober 2014. Im nächsten\nAbschnitt \"Kapitalbildende Versicherungen\" werden drei gemischte Versicherungen, je\nauf das Leben des Beschwerdeführers mit unterschiedlichen Kapitalleistungen (Fr.\n1'850.--, Fr. 21'602.-- und Fr. 50'000.--) aufgezählt. Die einzelnen Summen sind\nentweder beim Ablauf der Versicherung am 31. Oktober 2014 an den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführer oder, falls der Beschwerdeführer diesen Zeitpunkt nicht erleben\nsollte, bei dessen Tod an die von ihm genannten begünstigten Personen auszuzahlen.\n\n"}