{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-209_2011-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=150&type=1563347022&cHash=36aa3b4c75e40d7e00db6aea1a29e874", "Checksum": "313350592285aefbca65ad23ef49d78a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 126 Abs. 1 und 2 DBG (SR 642.11). Veranlagungsverfahren; Mitwirkungspflicht. Die Steuerbehörde ist berechtigt, im Verfahren über die steuerliche Qualifikation einer Versicherungsleistung vom Pflichtigen die Herausgabe der Versicherungspolice zu verlangen. Art. 23 lit. b DBG. Leistungen aus einer Lebensversicherung, Grundsatz von Treu und Glauben. Besteht neben einer gemischten Lebensversicherung, welche die Risiken Alter und Tod deckt, auch eine Rentenversicherung, welche dem Versicherten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall eine Rente von Fr. 15'000.-- pro Jahr ausrichtet und ihn von den künftigen Prämien befreit, so ist nur die gemischte Lebensversicherung für die Risiken Alter und Tod kapitalbildend und rückkaufsfähig. Die Rentenversicherung bei Erwerbsunfähigkeit stellt hingegen eine nicht kapitalbildende reine Risikoversicherung dar. Sie teilt in steuerlicher Hinsicht nicht das Schicksal der rückkaufsfähigen Lebensversicherung, sondern ist als wiederkehrende Leistung einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung für bleibende körperliche Nachteile zu behandeln und daher vollumfänglich steuerbar. Der Umstand, dass die Steuerbehörde die Rente bisher fälschlicherweise als Leibrente zu nur 40 % besteuert hat, begründet keinen Anspruch aus Treu und Glauben auf eine vom Gesetz abweichende Behandlung. Offen gelassen, da die Steuerbehörde sie nicht erörterte, wurde die Frage, ob auch die Prämienbefreiung als Versicherungsleistung zu besteuern wäre (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/209)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:09:29", "Checksum": "888853a70d617f0988cf21db81672b07", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/209\nRegeste:\nArt. 126 Abs. 1 und 2 DBG (SR 642.11). Veranlagungsverfahren; Mitwirkungspflicht. Die Steuerbehörde ist berechtigt, im Verfahren über die steuerliche Qualifikation einer Versicherungsleistung vom Pflichtigen die Herausgabe der Versicherungspolice zu verlangen. Art. 23 lit. b DBG. Leistungen aus einer Lebensversicherung, Grundsatz von Treu und Glauben. Besteht neben einer gemischten Lebensversicherung, welche die Risiken Alter und Tod deckt, auch eine Rentenversicherung, welche dem Versicherten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall eine Rente von Fr. 15'000.-- pro Jahr ausrichtet und ihn von den künftigen Prämien befreit, so ist nur die gemischte Lebensversicherung für die Risiken Alter und Tod kapitalbildend und rückkaufsfähig. Die Rentenversicherung bei Erwerbsunfähigkeit stellt hingegen eine nicht kapitalbildende reine Risikoversicherung dar. Sie teilt in steuerlicher Hinsicht nicht das Schicksal der rückkaufsfähigen Lebensversicherung, sondern ist als wiederkehrende Leistung einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung für bleibende körperliche Nachteile zu behandeln und daher vollumfänglich steuerbar. Der Umstand, dass die Steuerbehörde die Rente bisher fälschlicherweise als Leibrente zu nur 40 % besteuert hat, begründet keinen Anspruch aus Treu und Glauben auf eine vom Gesetz abweichende Behandlung. Offen gelassen, da die Steuerbehörde sie nicht erörterte, wurde die Frage, ob auch die Prämienbefreiung als Versicherungsleistung zu besteuern wäre (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/209).\n\nPerson ausgesetzt ist. Sie lassen sich in Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen\nunterteilen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 78 zu Art. 22 DBG). Bei den\nLebensversicherungen wird zwischen rückkaufsfähigen und nicht rückkaufsfähigen\nVersicherungen unterschieden. Ist ungewiss, ob die Versicherung während der\nVertragslaufzeit eine Leistung erbringen muss, handelt es sich um eine nicht\nrückkaufsfähige Versicherung. Ist dagegen sicher, dass der Versicherer eine Leistung\naus dem Vertrag erbringen muss, handelt es sich um eine rückkaufsfähige\nVersicherung. Bei dieser Art der Versicherungen wird mit einem in der Prämie\nenthaltenen Sparanteil ein Kapital für den Erlebensfall gebildet. Im Gegensatz dazu\nstehen nicht kapitalbildende Risikoversicherungen, die nicht rückkaufsfähig sind. Die\nLebensversicherung knüpft den Versicherungsfall in der Regel an die Dauer des\nmenschlichen Lebens. Der Versicherer verspricht dem Versicherungsnehmer gegen\nPrämienzahlung Versicherungsschutz für den Fall des Todes oder des Erreichens eines\nbestimmten Alters. Es lassen sich deshalb Todesfall-, Erlebensfall- und gemischte\nVersicherungen unterscheiden. Bei der lebenslänglichen Todesfallversicherung muss\nder Versicherer die vereinbarte Leistung erbringen, wenn die versicherte Person stirbt.\nDieses Ereignis tritt mit Sicherheit ein, weshalb eine rückkaufsfähige Versicherung\nvorliegt. Regelmässig wird hingegen eine zum Voraus begrenzte Versicherungsdauer\nvereinbart (sog. temporäre Todesfallversicherung). Der Versicherer hat zu leisten,\nsofern der Tod während der Versicherungsdauer eintritt. Tritt das versicherte Ereignis\nnicht ein, ist der Versicherer bei Beendigung der Versicherungsdauer von der\nLeistungspflicht befreit. Die temporäre Todesfallversicherung hat primär eine\nRisikofunktion. Bei der Erlebensfallversicherung hat der Versicherer hingegen nur zu\nleisten, wenn der Versicherte einen bestimmten Termin erlebt. Es handelt sich um eine\nreine nicht rückkaufsfähige Risikoversicherung. Bei der gemischten\nLebensversicherung liegt eine Kombination von Todes- und Erlebensfallversicherung\nvor. Der Versicherer hat auf jeden Fall eine Leistung zu erbringen, sei es, wenn der\nVersicherte stirbt, oder sei es, dass er einen bestimmten Termin erlebt; in beiden Fällen\nhat der Versicherer die vereinbarte Summe zu bezahlen. Die gemischte Versicherung\nhat Risiko- und Sparfunktion, sie ist rückkaufsfähig (U.R. Behnisch, Zur steuerlichen\nBehandlung des Rückkaufs und der Prämienrückgewähr, ASA 74 S. 99 f.; Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, a.a.O., N 75 ff. zu Art. 22 DBG). Der Vermögensanfall aus einer\nrückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherung ist steuerfrei (Art. 24 lit. b DBG).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAls Leibrente wird eine periodisch wiederkehrende, in der Regel gleich bleibende und\nauf das Leben einer oder mehrerer Personen gestellte Leistung verstanden\n(BGE 135 II 186 und 131 I 415, je mit Hinweisen). Der Leibrentenbegriff ist zivilrechtlich\nzu verstehen. Es geht um einen Vertrag, der zwischen dem Rentengläubiger (allenfalls\neiner Drittperson) einerseits und dem Rentenschuldner andrerseits unabhängig von\nanderen Beziehungen und Verhältnissen zwischen den Parteien abgeschlossen wird\n(vgl. Art. 516 ff. des Obligationenrechts, SR 220; BGE 120 III 121). Eine Leibrente im\nSinn von Art. 22 Abs. 3 DBG liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung deshalb nur\ndann vor, wenn der Rentenschuldner eine Gegenleistung entweder vom\nRentengläubiger direkt oder über eine Drittperson, die dem Rentengläubiger die\nLeibrente schenken wollte, erhält. Die Leibrente enthält damit eine\nKapitalrückzahlungskomponente (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 54 ff. zu\nArt. 22 DBG). Da solche Rentenversicherungen vom Steuerpflichtigen oder seinen\nAngehörigen in der Regel ausschliesslich selbst finanziert wurden, werden sie lediglich\nzu 40 Prozent besteuert (BGE 131 I 416; Jungo/Maute, Lebensversicherungen und\nSteuern, Muri/Bern 2003, S. 66).\n\n"}