{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-209_2011-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=150&type=1563347022&cHash=36aa3b4c75e40d7e00db6aea1a29e874", "Checksum": "313350592285aefbca65ad23ef49d78a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 126 Abs. 1 und 2 DBG (SR 642.11). Veranlagungsverfahren; Mitwirkungspflicht. Die Steuerbehörde ist berechtigt, im Verfahren über die steuerliche Qualifikation einer Versicherungsleistung vom Pflichtigen die Herausgabe der Versicherungspolice zu verlangen. Art. 23 lit. b DBG. Leistungen aus einer Lebensversicherung, Grundsatz von Treu und Glauben. Besteht neben einer gemischten Lebensversicherung, welche die Risiken Alter und Tod deckt, auch eine Rentenversicherung, welche dem Versicherten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall eine Rente von Fr. 15'000.-- pro Jahr ausrichtet und ihn von den künftigen Prämien befreit, so ist nur die gemischte Lebensversicherung für die Risiken Alter und Tod kapitalbildend und rückkaufsfähig. Die Rentenversicherung bei Erwerbsunfähigkeit stellt hingegen eine nicht kapitalbildende reine Risikoversicherung dar. Sie teilt in steuerlicher Hinsicht nicht das Schicksal der rückkaufsfähigen Lebensversicherung, sondern ist als wiederkehrende Leistung einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung für bleibende körperliche Nachteile zu behandeln und daher vollumfänglich steuerbar. Der Umstand, dass die Steuerbehörde die Rente bisher fälschlicherweise als Leibrente zu nur 40 % besteuert hat, begründet keinen Anspruch aus Treu und Glauben auf eine vom Gesetz abweichende Behandlung. Offen gelassen, da die Steuerbehörde sie nicht erörterte, wurde die Frage, ob auch die Prämienbefreiung als Versicherungsleistung zu besteuern wäre (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/209)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:09:29", "Checksum": "888853a70d617f0988cf21db81672b07", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/209\nRegeste:\nArt. 126 Abs. 1 und 2 DBG (SR 642.11). Veranlagungsverfahren; Mitwirkungspflicht. Die Steuerbehörde ist berechtigt, im Verfahren über die steuerliche Qualifikation einer Versicherungsleistung vom Pflichtigen die Herausgabe der Versicherungspolice zu verlangen. Art. 23 lit. b DBG. Leistungen aus einer Lebensversicherung, Grundsatz von Treu und Glauben. Besteht neben einer gemischten Lebensversicherung, welche die Risiken Alter und Tod deckt, auch eine Rentenversicherung, welche dem Versicherten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall eine Rente von Fr. 15'000.-- pro Jahr ausrichtet und ihn von den künftigen Prämien befreit, so ist nur die gemischte Lebensversicherung für die Risiken Alter und Tod kapitalbildend und rückkaufsfähig. Die Rentenversicherung bei Erwerbsunfähigkeit stellt hingegen eine nicht kapitalbildende reine Risikoversicherung dar. Sie teilt in steuerlicher Hinsicht nicht das Schicksal der rückkaufsfähigen Lebensversicherung, sondern ist als wiederkehrende Leistung einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung für bleibende körperliche Nachteile zu behandeln und daher vollumfänglich steuerbar. Der Umstand, dass die Steuerbehörde die Rente bisher fälschlicherweise als Leibrente zu nur 40 % besteuert hat, begründet keinen Anspruch aus Treu und Glauben auf eine vom Gesetz abweichende Behandlung. Offen gelassen, da die Steuerbehörde sie nicht erörterte, wurde die Frage, ob auch die Prämienbefreiung als Versicherungsleistung zu besteuern wäre (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/209).\n\nc) Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist die steuerrechtliche\nQualifikation einer Versicherungsleistung u.a. gestützt auf die Auslegung der\nVersicherungspolice sowie der allgemeinen Vertragsbedingungen zu ermitteln (SGE\n2008 Nr. 4, Entscheid vom 13. März 2008, zu finden unter www.gerichte.sg.ch). Die\nVorinstanz war daher ohne Weiteres berechtigt, vom Beschwerdeführer die\nHerausgabe der Versicherungspolice zu verlangen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern\ndie Herausgabe der Police unzumutbar sein könnte.\n\n3.- In materieller Hinsicht ist umstritten, wie die Rente der Zürich-Versicherung in der\nHöhe von Fr. 15'000.-- zu besteuern ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Der Rekurrent bringt vor, die Rente für Erwerbsunfähigkeit aus der gemischten\nVersicherung sei seit Jahren lediglich zu 40 Prozent besteuert worden. Eine\nGesetzesänderung habe es in der Zwischenzeit nicht gegeben. Es sei daher\nschleierhaft und willkürlich, diese Rente plötzlich zu 100 Prozent zu besteuern. Die\nWegleitung führe nach wie vor aus, dass Renten aus kapitalbildenden Versicherungen\n(Säule 3b) zu 40 Prozent zu besteuern seien. Nur Renten aus reinen\nRisikoversicherungen seien zu 100 Prozent steuerbar. Um eine solche handle es sich\njedoch nicht, es liege eine gemischte Versicherung mit hauptsächlich kapitalbildendem\nCharakter vor. Solche Versicherungen gehörten nach dem klaren Wortlaut des\nGesetzes und der Wegleitung zu den privaten kapitalbildenden Versicherungen. Die\nVorinstanz habe gegen das Gesetz und die eigene Wegleitung verstossen.\n\nb) Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte\n(Art. 16 Abs. 1 DBG). Nach dem Prinzip der Gesamtreineinkommenssteuer werden\ngrundsätzlich alle Vermögenswerte, die dem Steuerpflichtigen während eines\nbestimmten Zeitabschnitts zufliessen, gesamthaft als Einkommen besteuert. So\nunterliegen neben regelmässig wiederkehrenden Einkünften auch einmalige Zugänge,\nneben Bareinkünften auch Naturaleinkünfte der Einkommensbesteuerung. Nach der\ngesetzlichen Umschreibung gilt grundsätzlich jeder Wertzufluss unabhängig von Art\nund Quelle als steuerbares Einkommen, sofern das Steuergesetz nicht selber eine\nAusnahme von der Steuerpflicht vorsieht. Steuerbar sind alle Einkünfte aus Alters-,\nHinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge\nund aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der\nKapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen (Art. 22\nAbs. 1 DBG). Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent\nsteuerbar (Art. 22 Abs. 3 DBG). Nach Art. 23 lit. b DBG sind einmalige oder\nwiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder\ngesundheitliche Nachteile steuerbar. Diese Bestimmung umfasst periodisch\nausgerichtete Entschädigungen, die Dritte der steuerpflichtigen Person als Ersatz für\nden Verlust oder die dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit bezahlen (P. Locher,\nKommentar zum DBG, Band I, Therwil/Basel 2001, N 27 zu Art. 23 DBG).\n\nPersonenversicherungen können als Schadens- oder Summenversicherungen\nausgestaltet sein. Sie decken Gefahren oder Tatbestände ab, denen der Versicherte als\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}