{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-209_2011-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=150&type=1563347022&cHash=36aa3b4c75e40d7e00db6aea1a29e874", "Checksum": "313350592285aefbca65ad23ef49d78a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 126 Abs. 1 und 2 DBG (SR 642.11). Veranlagungsverfahren; Mitwirkungspflicht. Die Steuerbehörde ist berechtigt, im Verfahren über die steuerliche Qualifikation einer Versicherungsleistung vom Pflichtigen die Herausgabe der Versicherungspolice zu verlangen. Art. 23 lit. b DBG. Leistungen aus einer Lebensversicherung, Grundsatz von Treu und Glauben. Besteht neben einer gemischten Lebensversicherung, welche die Risiken Alter und Tod deckt, auch eine Rentenversicherung, welche dem Versicherten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall eine Rente von Fr. 15'000.-- pro Jahr ausrichtet und ihn von den künftigen Prämien befreit, so ist nur die gemischte Lebensversicherung für die Risiken Alter und Tod kapitalbildend und rückkaufsfähig. Die Rentenversicherung bei Erwerbsunfähigkeit stellt hingegen eine nicht kapitalbildende reine Risikoversicherung dar. Sie teilt in steuerlicher Hinsicht nicht das Schicksal der rückkaufsfähigen Lebensversicherung, sondern ist als wiederkehrende Leistung einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung für bleibende körperliche Nachteile zu behandeln und daher vollumfänglich steuerbar. Der Umstand, dass die Steuerbehörde die Rente bisher fälschlicherweise als Leibrente zu nur 40 % besteuert hat, begründet keinen Anspruch aus Treu und Glauben auf eine vom Gesetz abweichende Behandlung. Offen gelassen, da die Steuerbehörde sie nicht erörterte, wurde die Frage, ob auch die Prämienbefreiung als Versicherungsleistung zu besteuern wäre (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/209)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:09:29", "Checksum": "888853a70d617f0988cf21db81672b07", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/209\nRegeste:\nArt. 126 Abs. 1 und 2 DBG (SR 642.11). Veranlagungsverfahren; Mitwirkungspflicht. Die Steuerbehörde ist berechtigt, im Verfahren über die steuerliche Qualifikation einer Versicherungsleistung vom Pflichtigen die Herausgabe der Versicherungspolice zu verlangen. Art. 23 lit. b DBG. Leistungen aus einer Lebensversicherung, Grundsatz von Treu und Glauben. Besteht neben einer gemischten Lebensversicherung, welche die Risiken Alter und Tod deckt, auch eine Rentenversicherung, welche dem Versicherten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall eine Rente von Fr. 15'000.-- pro Jahr ausrichtet und ihn von den künftigen Prämien befreit, so ist nur die gemischte Lebensversicherung für die Risiken Alter und Tod kapitalbildend und rückkaufsfähig. Die Rentenversicherung bei Erwerbsunfähigkeit stellt hingegen eine nicht kapitalbildende reine Risikoversicherung dar. Sie teilt in steuerlicher Hinsicht nicht das Schicksal der rückkaufsfähigen Lebensversicherung, sondern ist als wiederkehrende Leistung einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung für bleibende körperliche Nachteile zu behandeln und daher vollumfänglich steuerbar. Der Umstand, dass die Steuerbehörde die Rente bisher fälschlicherweise als Leibrente zu nur 40 % besteuert hat, begründet keinen Anspruch aus Treu und Glauben auf eine vom Gesetz abweichende Behandlung. Offen gelassen, da die Steuerbehörde sie nicht erörterte, wurde die Frage, ob auch die Prämienbefreiung als Versicherungsleistung zu besteuern wäre (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/209).\n\nC.- Gegen den Einsprache-Entscheid reichte X mit Eingabe seines Vertreters vom 26.\nOktober 2010 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission ein mit dem Antrag,\nder angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen auf Fr.\n44'000.-- festzusetzen, im Eventualfall sei die Streitsache im Sinn der Erwägungen an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit\nVernehmlassung vom 3. Februar 2011 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige\nAbweisung der Beschwerde. Die Beschwerdebeteiligte liess sich nicht vernehmen.\n\nDer Beschwerdeführer nahm zur Vernehmlassung der Vorinstanz mit Eingabe vom 28.\nJuni 2011 Stellung.\n\nAuf die von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen und\ndie Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 26. Oktober 2010 ist\nrechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte\nBundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz\nüber die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2.- In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer das Vorgehen der Vorinstanz,\nwelche von ihm die Herausgabe der Versicherungspolice verlangt habe.\n\na) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe über sämtliche\nnotwendigen Informationen zur Versicherung verfügt. Sie habe gewusst, dass die\nPolice bei der Zürich-Versicherung per 31. Dezember 2009 einen Rückkaufswert von\nFr. 59'388.-- aufgewiesen habe. Zudem habe sie über die Bestätigung der Zürich-\nVersicherung vom 13. Januar 2010 verfügt, wonach im Jahr 2009 Renten bei\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErwerbsunfähigkeit von Fr. 15'000.-- ausbezahlt worden seien. Die Vorinstanz habe\ndaher gewusst, dass die Police einerseits kapitalbildenden Charakter habe, andrerseits\neine Rentenversicherung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit enthalte. Aus der\nTatsache, dass der Rückkaufswert der erwähnten Police als Vermögen habe versteuert\nwerden müssen, sei klar gewesen, dass es sich um eine Säule 3b-Police handle, bei\nwelcher der Versicherungsnehmer die Prämien selbst finanzieren müsse. Es sei daher\nreine Schikane, von ihm die Einreichung der Police zu verlangen. Hinzu komme, dass\ndie Police zumindest in Kopie längst in Besitz der Vorinstanz sein müsse, nachdem er\nseit Jahren erwerbsunfähig sei und die erwähnte Rente erhalte. Schliesslich sei die\nRente bereits einmal Gegenstand eines Verfahrens vor Verwaltungsrekurskommission\ngewesen.\n\nb) Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung\nzu ermöglichen. Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere\nmündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere\nBescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen (Art. 126 Abs. 1\nund 2 DBG). Ziel der Mitwirkungspflicht ist die Feststellung der für eine vollständige\nund richtige Veranlagung notwendigen Tatsachen. Das Gesetz überbindet dem\nSteuerpflichtigen die Pflicht alles zu tun, damit die Veranlagungsbehörde den für die\ngesetzmässige Veranlagung massgebenden Sachverhalt feststellen kann. Die\nMitwirkungspflicht besteht ungeachtet der Verteilung der objektiven Beweislast. Nach\ndem Verhältnismässigkeitsgrundsatz müssen die geforderten Mitwirkungshandlungen\ngeeignet, notwendig und zumutbar sein (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nHandkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 11 ff. zu Art. 126 DBG).\n\n"}