Ob es sich bei der Erwerberin der Maschinen und Einrichtungen um eine nahestehende Person im Sinn des Rechts zur verdeckten Gewinnausschüttung handelt, kann offen bleiben. Ebenso kann offen bleiben, ob die Bedingungen des Kauf- und Mietvertrags einem unabhängigen Drittvergleich standhalten würde, auch wenn der Rekurrent mit der Erwerberin nicht bloss über diesen Vertrag, sondern unbestrittenermassen auch über weitere Geschäftsbeziehungen verbunden ist. d) Der ermessensweise festgesetzte Abzug von Fr. 12'000.-- für Sachabnützung erweist sich als sachgerecht und das Rechtsmittel damit als unbegründet. Der Rekurs ist dementsprechend abzuweisen.