Daraus wird insbesondere ersichtlich, dass sich die Miete, welche die Z AG der neuen Eigentümerin für die Einrichtungen zu bezahlen hat, auf jährlich Fr. 30'000.-- beläuft. Damit macht der Rekurrent im Ergebnis geltend, die Miete decke allein die Sachabnützung. Diese Betrachtung widerspricht nicht zuletzt auch den Überlegungen, die zur Festsetzung des Kaufpreises geführt haben. Im Kaufpreis von Fr. 220'000.-- ist die von der Z AG geschuldete Miete von Fr. 30'000.-- für das Jahr 2009 enthalten, so dass der Kaufpreis sich tatsächlich auf Fr. 190'000.-- beläuft. Nimmt die Käuferin während weiterer neun Jahren jährlich eine Miete von Fr. 30'000.-- , d.h. Fr. 270'000.--,