cc) Der Rekurrent beruft sich zur Begründung, eine Bewertung der Sachabnützung mit Fr. 30'000.-- sei angemessen, auf den Umstand, dass die Anlagen und Einrichtungen für Fr. 220'000.-- verkauft worden seien. Ein schriftlicher Kaufvertrag liegt nicht vor. Zum Beleg wird eine vom Rekurrenten am 23. Juli 2010 an die V Treuhand GmbH gestellte Rechnung über diesen Betrag und die Anzeige über die Gutschrift des Kaufpreises am 29. Juli 2010 auf dem Bankkonto des Rekurrenten eingereicht (act. 7-I/ d, Akte 3). Daraus wird insbesondere ersichtlich, dass sich die Miete, welche die Z AG der neuen Eigentümerin für die Einrichtungen zu bezahlen hat, auf jährlich Fr. 30'000.-- beläuft.