Bei Produktionsanlagen ist vielmehr auch deren Ertragswert, d.h. der kapitalisierte Mietwert, von Bedeutung. Insbesondere wenn – wie der Experte zur Zusatzfrage 2 festhält – die Sachen über den üblichen Abschreibungszeitraum hinaus genutzt werden, "weil sie für den Betrieb noch einen bestimmten Wert hatten", wird deutlich, dass die Sachabnützung nur noch von untergeordneter Bedeutung ist. Je länger die Nutzungsdauer ist, umso geringfügiger ist unter diesen Umständen die Sachabnützung. Deshalb ist die Schätzung des Verkehrswertes der Anlagen per 1. Januar 2004 nicht geeignet, einen Schluss auf das Mass der Sachabnützung im Jahr 2006 zuzulassen.