Wie bereits das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 festgestellt haben, ist die Ausgangslage der Beurteilung durch den Experten ungewiss, da weder Anschaffungskosten noch –zeitpunkte belegt werden können. Zudem bestätigt der Experte, dass die errechneten Buchwerte mindestens 30% über einem branchenüblichen Buchwert liegen. Mit dem zunehmenden Alter der Anlagen führt eine im absoluten Betrag unveränderte Entschädigung für die Wertverminderung zu einer den tatsächlichen Verhältnissen, d.h. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte