bb) Der Rekurrent erachtet diese Beurteilungen als falsch. Zur Begründung seiner Auffassung beruft er sich auf die Antworten des landwirtschaftlichen Experten vom 20. November 2009 auf Zusatzfragen (act. 7-I/d, Akte 2). Auch diese Antworten rechtfertigen indessen keine abweichende Beurteilung des Wertverzehrs für das Jahr 2006. Wie bereits das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 festgestellt haben, ist die Ausgangslage der Beurteilung durch den Experten ungewiss, da weder Anschaffungskosten noch –zeitpunkte belegt werden können.