Das Bundesgericht kam zum Schluss, dem Steuerpflichtigen gelinge der Nachweis der Abnutzungskomponente nicht, zumal er nicht einmal die Anschaffungskosten und den Zeitpunkt der Anschaffung belegen könne. Dies gelte umso mehr, als die Werte des Experten wesentlich von unzutreffenden Berechnungsgrundlagen ausgingen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_211/2009 vom 12. August 2009 E. 2.2).