Das Mietobjekt werde als Betrieb bezeichnet. Selbst eine gesonderte Festlegung von Mietzinsen wäre nicht ausschlaggebend, da es sich bei den Vertragsparteien nicht um unabhängige Drittpersonen handle, sondern der Vermieter die Mieterin wirtschaftlich beherrsche. Wegen Fehlens eines ziffernmässig nachgewiesenen Wertes liesse sich fragen, ob ein Abzug für eine Sachabnutzung überhaupt zulässig sei (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts B 2008/171 vom 19. Februar 2009 E. 2.4.3). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dem Steuerpflichtigen gelinge der Nachweis der Abnutzungskomponente nicht, zumal er nicht einmal die Anschaffungskosten und den Zeitpunkt der Anschaffung belegen könne.