Die Verwaltungsrekurskommission ging – im Gegensatz zum Experten – nicht von einer linearen, sondern von einer die Realität besser abbildenden degressiven Abschreibung der Anlagen aus und beurteilte die vorinstanzliche Schätzung des Verschleisses angesichts des Alters der Anlagen auf jährlich Fr. 12'000.-- als grosszügig, aber noch angemessen. Das Verwaltungsgericht hielt fest, die Anlagen seien als Teil des Grundstücks einzustufen, so dass grundsätzlich kein Raum für die Ausscheidung eines auf bewegliches Vermögen entfallenden Ertragsanteils bleibe. Es sei kein gesonderter Mietzins für Gebäude und Einrichtungen vereinbart worden. Das Mietobjekt werde als Betrieb bezeichnet.