Umgekehrt kann sie steuermindernde Tatsachen, für die der Pflichtige den Nachweis nicht erbringt, ohne weitere Abklärungen unberücksichtigt lassen (vgl. Weidmann/ Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 379/380). Bei Gewinnungskosten ist es sachwidrig, den Abzug nicht zu berücksichtigen, wenn deren Entstehen feststeht; vielmehr muss dessen Höhe nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden (vgl. M. Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 30 zu Art. 46 StHG).