Für das Steuerrecht gilt der Grundsatz, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen trägt, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, welche die Steuerschuld aufheben und mindern. Diese Beweislastverteilung hat zur Folge, dass die Steuerbehörde bezüglich steuerbegründender Tatsachen Abklärungen tätigen muss und, wenn diese nicht zu einem genügenden Ergebnis führen, eine Ermessensveranlagung vorzunehmen hat. Umgekehrt kann sie steuermindernde Tatsachen, für die der Pflichtige den Nachweis nicht erbringt, ohne weitere Abklärungen unberücksichtigt lassen (vgl. Weidmann/ Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 379/380).