Die in den Entgelten für die Gebrauchsüberlassung mitenthaltenen Entschädigungen für Wertverminderungen stellen für den Empfänger keinen Reinvermögenszugang dar und sind daher einkommenssteuerlich unbeachtlich. Das Entgelt für die Minderung oder für den Verschleiss der Substanz kann als Veräusserungserlös verstanden werden, der dem Bereich des steuerfreien Kapitalgewinns zuzuordnen ist. Von den Mieteinnahmen kann daher ein Betrag abgezogen werden, der einer angemessenen Entschädigung für die Wertverminderung der Mietgegenstände entspricht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 192 zu Art.