jemand bewegliche Sachen des Privatvermögens einem Dritten zum Gebrauch, so ist ein Teil des vertraglich vereinbarten Entgelts in der Regel eine Entschädigung dafür, dass die hingegebenen Sachen infolge Gebrauchs Wertverminderungen erfahren. Diese Vermögensgegenstände sind deshalb bei Beendigung des Vertragsverhältnisses manchmal stark entwertet oder überhaupt wertlos. Die in den Entgelten für die Gebrauchsüberlassung mitenthaltenen Entschädigungen für Wertverminderungen stellen für den Empfänger keinen Reinvermögenszugang dar und sind daher einkommenssteuerlich unbeachtlich.