Bei der Käuferin handle es sich nicht um eine nahestehende Person im Sinn des Steuerrechts. Sie habe basierend auf der Expertise des Landwirtschaftlichen Zentrums, den aktuellen und übernommenen Mietverträgen mit der Z AG und der zu erwartenden Restlebensdauer eine Investitionsrechnung gemacht. Es sei auch kein Scheingeschäft. Der Preis sei mit Banküberweisung bezahlt worden. Die Einrichtungen würden ihren Dienst noch neun Jahre tun und in dieser Zeit für jährlich Fr. 30'000.-- von der Z AG gemietet werden, so dass mutmasslich Fr. 270'000.-- von der Z AG an die Käuferin, welche die Maschinen und Einrichtungen für Fr. 220'000.-- übernommen habe, bezahlt würden.