Abnützungskomponente nach eingehenden Abklärungen zum Sachverhalt von der Veranlagungsbehörde auf 20% der Einkünfte, d.h. jährlich Fr. 12'000.-- festgelegt. Die vom Rekurrenten gegen diese Beurteilung erhobenen Rechtsmittel wurden von den kantonalen Instanzen und vom Bundesgericht abgewiesen. Trotzdem wird im Rekurs für die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2006 erneut eine Abnützungskomponente von 50% der Einkünfte oder Fr. 30'000.-- geltend gemacht.