D.- Gegen den Einsprache-Entscheid vom 21. September 2010 erhob X mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 (Poststempel: 19.10.10) Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Aufrechnung der Mieteinnahmen von Fr. 18'000.-- zu unterlassen, eventualiter die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2011, der Rekurs sei unter Kostenfolge abzuweisen. Unter Einreichung weiterer Beweismittel liess sich der Rekurrent dazu mit Eingabe vom 10. Februar 2011 vernehmen.