Zentrums Flawil und der durch den Verkauf des Zubehörs im Jahr 2010 erzielte höhere Preis von Fr. 220'000.-- rechtfertigten eine Neubeurteilung. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 21. September 2010 ab mit der Begründung, der Verkauf der Anlagen per 29. Juli 2010 (Zahlungsdatum) an den Treuhänder, der X in dieser Sache bis vor Bundesgericht vertreten habe, könne nicht als Verkauf unter unabhängigen Dritten betrachtet werden. Es liege weder eine Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vor noch existierten gesicherte Preise vergleichbarer Objekte.