Für die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2004 berücksichtigte das kantonale Steueramt von den Bruttoeinnahmen aus dieser Vermietung von Fr. 30'000.-- während der zweiten Jahreshälfte 2004 eine Abnutzungskomponente auf dem Mobiliar von 20%, d.h. Fr. 6'000.--. Diese Beurteilung wurde von der Verwaltungsrekurskommission am 20. August 2008 (VRKE I/1-2008/45), dem Verwaltungsgericht am 19. Februar 2009 (Urteil des Verwaltungsgerichts B 2008/171) und schliesslich auch vom Bundesgericht am 12. August 2009 (Urteil des Bundesgerichts 2C_211/2009) bestätigt.