Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 13.09.2011 Art. 33 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Der steuerpflichtige Geflügelzüchter vermietete einen in seinem Privatvermögen stehenden Stall samt Einrichtungen an eine von ihm beherrschte Gesellschaft und wollte die Hälfte der Mieteinnahmen von Fr. 60'000.-- als Sachabnützung der Einrichtungen zum Abzug bringen. Die Steuerbehörde liess nur Fr. 12'000.-- zum Abzug zu. Ihre Ermessensbetätigung erwies sich nicht als fehlerhaft, weshalb der Rekurs des Steuerpflichtigen abgewiesen wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. September 2011, I/ 1-2010/204).