{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-204_2011-09-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=134&type=1563347022&cHash=c81acf6e8e06d37c1fcf5992aa4999fd", "Checksum": "1b1a6843368c7176801506f147fe8891"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/204"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/204"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Der steuerpflichtige Geflügelzüchter vermietete einen in seinem Privatvermögen stehenden Stall samt Einrichtungen an eine von ihm beherrschte Gesellschaft und wollte die Hälfte der Mieteinnahmen von Fr. 60'000.-- als Sachabnützung der Einrichtungen zum Abzug bringen. Die Steuerbehörde liess nur Fr. 12'000.-- zum Abzug zu. Ihre Ermessensbetätigung erwies sich nicht als fehlerhaft, weshalb der Rekurs des Steuerpflichtigen abgewiesen wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. September 2011, I/1-2010/204)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:19:17", "Checksum": "4e3b7deb813630e9bf126e23111017e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/204\nRegeste:\nArt. 33 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Der steuerpflichtige Geflügelzüchter vermietete einen in seinem Privatvermögen stehenden Stall samt Einrichtungen an eine von ihm beherrschte Gesellschaft und wollte die Hälfte der Mieteinnahmen von Fr. 60'000.-- als Sachabnützung der Einrichtungen zum Abzug bringen. Die Steuerbehörde liess nur Fr. 12'000.-- zum Abzug zu. Ihre Ermessensbetätigung erwies sich nicht als fehlerhaft, weshalb der Rekurs des Steuerpflichtigen abgewiesen wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. September 2011, I/1-2010/204).\n\nder abnehmenden Bedeutung der Abnützung, nicht entsprechenden Überbewertung\nder Abnützungskomponente.\n\nDer Experte schätzte den Verkehrswert sämtlicher betriebsfertig montierter Maschinen\nund Einrichtungen per 1. Januar 2004 auf Fr. 265'000.--. Die Ermittlung und die\nBedeutung dieses Wertes wird nicht weiter erklärt. Abgesehen davon bezieht er sich\nnicht auf die Verhältnisse im umstrittenen Steuerjahr 2006. Der Verkehrswert gibt in der\nRegel den Marktwert wieder. Er bestimmt sich nicht allein nach dem Realwert, der sich\naus dem den Anschaffungskosten entsprechenden Neuwert und dem altersbedingten\nMinderwert, in welchem auch die Sachabnützung enthalten ist, ergibt. Bei\nProduktionsanlagen ist vielmehr auch deren Ertragswert, d.h. der kapitalisierte\nMietwert, von Bedeutung. Insbesondere wenn – wie der Experte zur Zusatzfrage 2\nfesthält – die Sachen über den üblichen Abschreibungszeitraum hinaus genutzt\nwerden, \"weil sie für den Betrieb noch einen bestimmten Wert hatten\", wird deutlich,\ndass die Sachabnützung nur noch von untergeordneter Bedeutung ist. Je länger die\nNutzungsdauer ist, umso geringfügiger ist unter diesen Umständen die\nSachabnützung. Deshalb ist die Schätzung des Verkehrswertes der Anlagen per\n1. Januar 2004 nicht geeignet, einen Schluss auf das Mass der Sachabnützung im Jahr\n2006 zuzulassen.\n\ncc) Der Rekurrent beruft sich zur Begründung, eine Bewertung der Sachabnützung mit\nFr. 30'000.-- sei angemessen, auf den Umstand, dass die Anlagen und Einrichtungen\nfür Fr. 220'000.-- verkauft worden seien. Ein schriftlicher Kaufvertrag liegt nicht vor.\nZum Beleg wird eine vom Rekurrenten am 23. Juli 2010 an die V Treuhand GmbH\ngestellte Rechnung über diesen Betrag und die Anzeige über die Gutschrift des\nKaufpreises am 29. Juli 2010 auf dem Bankkonto des Rekurrenten eingereicht (act. 7-I/\nd, Akte 3). Daraus wird insbesondere ersichtlich, dass sich die Miete, welche die Z AG\nder neuen Eigentümerin für die Einrichtungen zu bezahlen hat, auf jährlich Fr. 30'000.--\nbeläuft. Damit macht der Rekurrent im Ergebnis geltend, die Miete decke allein die\nSachabnützung. Diese Betrachtung widerspricht nicht zuletzt auch den Überlegungen,\ndie zur Festsetzung des Kaufpreises geführt haben. Im Kaufpreis von Fr. 220'000.-- ist\ndie von der Z AG geschuldete Miete von Fr. 30'000.-- für das Jahr 2009 enthalten, so\ndass der Kaufpreis sich tatsächlich auf Fr. 190'000.-- beläuft. Nimmt die Käuferin\nwährend weiterer neun Jahren jährlich eine Miete von Fr. 30'000.-- , d.h. Fr. 270'000.--,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nein und sind die Anlagen nach Ablauf dieser Zeit wertlos, würde sich die\n\"Abnützungskomponente\" auf rund 70% (Fr. 190'000.-- von Fr. 270'000.--), jedenfalls\naber nicht auf 100% belaufen. Vielmehr ergäbe sich eine Abnützungskomponente von\njährlich Fr. 21'000.-- anstelle der steuerlich anerkannten Fr. 12'000.--.\n\nAuch der Kaufpreis von Fr. 220'000.-- lässt es nicht als falsch erscheinen, die\nBeurteilung, wie sie die Veranlagungsbehörde und sämtliche gerichtlichen Instanzen für\ndie Staats- und Gemeindesteuern 2004 vorgenommen haben, für das Steuerjahr 2006\nzu übernehmen. Der Kaufpreis gibt – wie der Verkehrswert – nicht allein den Realwert\nwieder, sondern wird bei Produktionsmitteln wesentlich durch deren Ertragswert, d.h.\nden kapitalisierten Mietwert, bestimmt. Das zeigt der Umstand, dass die Parteien sich\nfür die Festlegung des Kaufpreises an den jährlichen Mieteinnahmen und der\nvoraussichtlichen Restnutzungsdauer orientierten.\n\nOb es sich bei der Erwerberin der Maschinen und Einrichtungen um eine nahestehende\nPerson im Sinn des Rechts zur verdeckten Gewinnausschüttung handelt, kann offen\nbleiben. Ebenso kann offen bleiben, ob die Bedingungen des Kauf- und Mietvertrags\neinem unabhängigen Drittvergleich standhalten würde, auch wenn der Rekurrent mit\nder Erwerberin nicht bloss über diesen Vertrag, sondern unbestrittenermassen auch\nüber weitere Geschäftsbeziehungen verbunden ist.\n\nd) Der ermessensweise festgesetzte Abzug von Fr. 12'000.-- für Sachabnützung\nerweist sich als sachgerecht und das Rechtsmittel damit als unbegründet. Der Rekurs\nist dementsprechend abzuweisen.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten\naufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist\nangemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der\ngeleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- unter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}