{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-204_2011-09-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=134&type=1563347022&cHash=c81acf6e8e06d37c1fcf5992aa4999fd", "Checksum": "1b1a6843368c7176801506f147fe8891"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/204"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/204"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Der steuerpflichtige Geflügelzüchter vermietete einen in seinem Privatvermögen stehenden Stall samt Einrichtungen an eine von ihm beherrschte Gesellschaft und wollte die Hälfte der Mieteinnahmen von Fr. 60'000.-- als Sachabnützung der Einrichtungen zum Abzug bringen. Die Steuerbehörde liess nur Fr. 12'000.-- zum Abzug zu. Ihre Ermessensbetätigung erwies sich nicht als fehlerhaft, weshalb der Rekurs des Steuerpflichtigen abgewiesen wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. September 2011, I/1-2010/204)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:19:17", "Checksum": "4e3b7deb813630e9bf126e23111017e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/204\nRegeste:\nArt. 33 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Der steuerpflichtige Geflügelzüchter vermietete einen in seinem Privatvermögen stehenden Stall samt Einrichtungen an eine von ihm beherrschte Gesellschaft und wollte die Hälfte der Mieteinnahmen von Fr. 60'000.-- als Sachabnützung der Einrichtungen zum Abzug bringen. Die Steuerbehörde liess nur Fr. 12'000.-- zum Abzug zu. Ihre Ermessensbetätigung erwies sich nicht als fehlerhaft, weshalb der Rekurs des Steuerpflichtigen abgewiesen wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. September 2011, I/1-2010/204).\n\njemand bewegliche Sachen des Privatvermögens einem Dritten zum Gebrauch, so ist\nein Teil des vertraglich vereinbarten Entgelts in der Regel eine Entschädigung dafür,\ndass die hingegebenen Sachen infolge Gebrauchs Wertverminderungen erfahren.\nDiese Vermögensgegenstände sind deshalb bei Beendigung des Vertragsverhältnisses\nmanchmal stark entwertet oder überhaupt wertlos. Die in den Entgelten für die\nGebrauchsüberlassung mitenthaltenen Entschädigungen für Wertverminderungen\nstellen für den Empfänger keinen Reinvermögenszugang dar und sind daher\neinkommenssteuerlich unbeachtlich. Das Entgelt für die Minderung oder für den\nVerschleiss der Substanz kann als Veräusserungserlös verstanden werden, der dem\nBereich des steuerfreien Kapitalgewinns zuzuordnen ist. Von den Mieteinnahmen kann\ndaher ein Betrag abgezogen werden, der einer angemessenen Entschädigung für die\nWertverminderung der Mietgegenstände entspricht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/\nMeuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 192 zu Art. 20 DBG; M. Reich, in:\nKommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, N 111 zu\nArt. 20 DBG; Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische\nSteuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 115).\n\nFür das Steuerrecht gilt der Grundsatz, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die\nsteuerbegründenden Tatsachen trägt, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für\nTatsachen trifft, welche die Steuerschuld aufheben und mindern. Diese\nBeweislastverteilung hat zur Folge, dass die Steuerbehörde bezüglich\nsteuerbegründender Tatsachen Abklärungen tätigen muss und, wenn diese nicht zu\neinem genügenden Ergebnis führen, eine Ermessensveranlagung vorzunehmen hat.\nUmgekehrt kann sie steuermindernde Tatsachen, für die der Pflichtige den Nachweis\nnicht erbringt, ohne weitere Abklärungen unberücksichtigt lassen (vgl. Weidmann/\nGrossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 379/380). Bei Gewinnungskosten ist es sachwidrig, den\nAbzug nicht zu berücksichtigen, wenn deren Entstehen feststeht; vielmehr muss\ndessen Höhe nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden (vgl. M. Zweifel, in:\nKommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 30 zu Art. 46\nStHG).\n\nc) aa) Wie bereits bei der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2004 stützt\nsich der Rekurrent in erster Linie auf die Schätzung des Wiederbeschaffungswertes der\nAnlagen durch einen Experten des Landwirtschaftlichen Zentrums St. Gallen, Flawil,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvon Fr. 600'000.-- vom 8. Januar 2008. Bei einer durchschnittlichen Nutzungsdauer\nvon 20 Jahren beläuft sich der Wertverzehr auf jährlich 5% oder Fr. 30'000.--. Die\nVerwaltungsrekurskommission ging – im Gegensatz zum Experten – nicht von einer\nlinearen, sondern von einer die Realität besser abbildenden degressiven Abschreibung\nder Anlagen aus und beurteilte die vorinstanzliche Schätzung des Verschleisses\nangesichts des Alters der Anlagen auf jährlich Fr. 12'000.-- als grosszügig, aber noch\nangemessen. Das Verwaltungsgericht hielt fest, die Anlagen seien als Teil des\nGrundstücks einzustufen, so dass grundsätzlich kein Raum für die Ausscheidung eines\nauf bewegliches Vermögen entfallenden Ertragsanteils bleibe. Es sei kein gesonderter\nMietzins für Gebäude und Einrichtungen vereinbart worden. Das Mietobjekt werde als\nBetrieb bezeichnet. Selbst eine gesonderte Festlegung von Mietzinsen wäre nicht\nausschlaggebend, da es sich bei den Vertragsparteien nicht um unabhängige\nDrittpersonen handle, sondern der Vermieter die Mieterin wirtschaftlich beherrsche.\nWegen Fehlens eines ziffernmässig nachgewiesenen Wertes liesse sich fragen, ob ein\nAbzug für eine Sachabnutzung überhaupt zulässig sei (vgl. Urteil des\nVerwaltungsgerichts B 2008/171 vom 19. Februar 2009 E. 2.4.3). Das Bundesgericht\nkam zum Schluss, dem Steuerpflichtigen gelinge der Nachweis der\nAbnutzungskomponente nicht, zumal er nicht einmal die Anschaffungskosten und den\nZeitpunkt der Anschaffung belegen könne. Dies gelte umso mehr, als die Werte des\nExperten wesentlich von unzutreffenden Berechnungsgrundlagen ausgingen (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 2C_211/2009 vom 12. August 2009 E. 2.2).\n\nbb) Der Rekurrent erachtet diese Beurteilungen als falsch. Zur Begründung seiner\nAuffassung beruft er sich auf die Antworten des landwirtschaftlichen Experten vom\n20. November 2009 auf Zusatzfragen (act. 7-I/d, Akte 2). Auch diese Antworten\nrechtfertigen indessen keine abweichende Beurteilung des Wertverzehrs für das Jahr\n2006. Wie bereits das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht für die Staats- und\nGemeindesteuern 2004 festgestellt haben, ist die Ausgangslage der Beurteilung durch\nden Experten ungewiss, da weder Anschaffungskosten noch –zeitpunkte belegt\nwerden können. Zudem bestätigt der Experte, dass die errechneten Buchwerte\nmindestens 30% über einem branchenüblichen Buchwert liegen. Mit dem\nzunehmenden Alter der Anlagen führt eine im absoluten Betrag unveränderte\nEntschädigung für die Wertverminderung zu einer den tatsächlichen Verhältnissen, d.h.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}