{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-204_2011-09-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=134&type=1563347022&cHash=c81acf6e8e06d37c1fcf5992aa4999fd", "Checksum": "1b1a6843368c7176801506f147fe8891"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/204"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/204"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Der steuerpflichtige Geflügelzüchter vermietete einen in seinem Privatvermögen stehenden Stall samt Einrichtungen an eine von ihm beherrschte Gesellschaft und wollte die Hälfte der Mieteinnahmen von Fr. 60'000.-- als Sachabnützung der Einrichtungen zum Abzug bringen. Die Steuerbehörde liess nur Fr. 12'000.-- zum Abzug zu. Ihre Ermessensbetätigung erwies sich nicht als fehlerhaft, weshalb der Rekurs des Steuerpflichtigen abgewiesen wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. September 2011, I/1-2010/204)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:19:17", "Checksum": "4e3b7deb813630e9bf126e23111017e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/204\nRegeste:\nArt. 33 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Der steuerpflichtige Geflügelzüchter vermietete einen in seinem Privatvermögen stehenden Stall samt Einrichtungen an eine von ihm beherrschte Gesellschaft und wollte die Hälfte der Mieteinnahmen von Fr. 60'000.-- als Sachabnützung der Einrichtungen zum Abzug bringen. Die Steuerbehörde liess nur Fr. 12'000.-- zum Abzug zu. Ihre Ermessensbetätigung erwies sich nicht als fehlerhaft, weshalb der Rekurs des Steuerpflichtigen abgewiesen wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. September 2011, I/1-2010/204).\n\nD.- Gegen den Einsprache-Entscheid vom 21. September 2010 erhob X mit Eingabe\nvom 15. Oktober 2010 (Poststempel: 19.10.10) Rekurs bei der\nVerwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid\naufzuheben und die Aufrechnung der Mieteinnahmen von Fr. 18'000.-- zu unterlassen,\neventualiter die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Januar\n2011, der Rekurs sei unter Kostenfolge abzuweisen. Unter Einreichung weiterer\nBeweismittel liess sich der Rekurrent dazu mit Eingabe vom 10. Februar 2011\nvernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer\nAnträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 19. Oktober 2010 (Poststempel) ist\nrechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1,\nabgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1,\nabgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.- Im Rekurs ist einzig umstritten, in welchem Ausmass die im Jahr 2006 erzielten\nEinkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft in N samt Zugehör von Fr. 60'000.--\neine nicht als Einkommen zu berücksichtigende Abnützungskomponente enthalten. Die\nFrage war bereits im Zusammenhang mit der Veranlagung der Staats- und\nGemeindesteuern 2004 umstritten. Für das Steuerjahr 2004 wurde die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAbnützungskomponente nach eingehenden Abklärungen zum Sachverhalt von der\nVeranlagungsbehörde auf 20% der Einkünfte, d.h. jährlich Fr. 12'000.-- festgelegt. Die\nvom Rekurrenten gegen diese Beurteilung erhobenen Rechtsmittel wurden von den\nkantonalen Instanzen und vom Bundesgericht abgewiesen. Trotzdem wird im Rekurs\nfür die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2006 erneut eine\nAbnützungskomponente von 50% der Einkünfte oder Fr. 30'000.-- geltend gemacht.\n\na) Der Rekurrent beruft sich auf die Ergänzung einer für das Steuerjahr 2004\neingereichten Expertise des landwirtschaftlichen Zentrums Flawil und macht den\nVerkauf des Zubehörs im Jahr 2010 für Fr. 220'000.-- geltend. Die Berechnungen des\nSteueramtes und der gerichtlichen Instanzen seien falsch gewesen. Der Wert der\nMaschinen und Einrichtungen sei wesentlich höher als von den Steuerbehörden\nangenommen. Bei der Käuferin handle es sich nicht um eine nahestehende Person im\nSinn des Steuerrechts. Sie habe basierend auf der Expertise des Landwirtschaftlichen\nZentrums, den aktuellen und übernommenen Mietverträgen mit der Z AG und der zu\nerwartenden Restlebensdauer eine Investitionsrechnung gemacht. Es sei auch kein\nScheingeschäft. Der Preis sei mit Banküberweisung bezahlt worden. Die Einrichtungen\nwürden ihren Dienst noch neun Jahre tun und in dieser Zeit für jährlich Fr. 30'000.--\nvon der Z AG gemietet werden, so dass mutmasslich Fr. 270'000.-- von der Z AG an\ndie Käuferin, welche die Maschinen und Einrichtungen für Fr. 220'000.-- übernommen\nhabe, bezahlt würden.\n\nb) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d StG sind als Erträge aus beweglichem Vermögen die\nEinkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung\nbeweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte steuerbar. Die Bestimmung hält sich an die\nVorgaben von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten\nSteuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG), wonach der\nEinkommenssteuer unter anderem die Einkünfte aus Vermögensertrag unterliegen. Sie\ndeckt sich im Wortlaut mit Art. 20 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die direkte\nBundessteuer (SR 642.11, abgekürzt: DBG).\n\nAbschreibungen sind steuerlich nur auf dem Geschäftsvermögen, nicht aber auf dem\nPrivatvermögen zulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juni 2000 und vom\n29. Mai 2000, publiziert in: die neue steuerpraxis S. 87 ff. und S. 93 ff.). Überlässt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}