{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-204_2011-09-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=134&type=1563347022&cHash=c81acf6e8e06d37c1fcf5992aa4999fd", "Checksum": "1b1a6843368c7176801506f147fe8891"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/204"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/204"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Der steuerpflichtige Geflügelzüchter vermietete einen in seinem Privatvermögen stehenden Stall samt Einrichtungen an eine von ihm beherrschte Gesellschaft und wollte die Hälfte der Mieteinnahmen von Fr. 60'000.-- als Sachabnützung der Einrichtungen zum Abzug bringen. Die Steuerbehörde liess nur Fr. 12'000.-- zum Abzug zu. Ihre Ermessensbetätigung erwies sich nicht als fehlerhaft, weshalb der Rekurs des Steuerpflichtigen abgewiesen wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. September 2011, I/1-2010/204)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:19:17", "Checksum": "4e3b7deb813630e9bf126e23111017e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/204\nRegeste:\nArt. 33 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Der steuerpflichtige Geflügelzüchter vermietete einen in seinem Privatvermögen stehenden Stall samt Einrichtungen an eine von ihm beherrschte Gesellschaft und wollte die Hälfte der Mieteinnahmen von Fr. 60'000.-- als Sachabnützung der Einrichtungen zum Abzug bringen. Die Steuerbehörde liess nur Fr. 12'000.-- zum Abzug zu. Ihre Ermessensbetätigung erwies sich nicht als fehlerhaft, weshalb der Rekurs des Steuerpflichtigen abgewiesen wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. September 2011, I/1-2010/204).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/204\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 13.09.2011\nEntscheiddatum: 13.09.2011\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 13.09.2011\nArt. 33 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Der steuerpflichtige Geflügelzüchter\nvermietete einen in seinem Privatvermögen stehenden Stall samt\nEinrichtungen an eine von ihm beherrschte Gesellschaft und wollte die\nHälfte der Mieteinnahmen von Fr. 60'000.-- als Sachabnützung der\nEinrichtungen zum Abzug bringen. Die Steuerbehörde liess nur Fr. 12'000.--\nzum Abzug zu. Ihre Ermessensbetätigung erwies sich nicht als fehlerhaft,\nweshalb der Rekurs des Steuerpflichtigen abgewiesen wurde\n(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. September 2011, I/\n1-2010/204).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nX, Rekurrent,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nStaats- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2006)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X ist verheiratet und wohnt in G/AR. Er ist als Landwirt und Geflügelzüchter\nselbständig erwerbstätig sowie einzelzeichnungsberechtigter Präsident des\nVerwaltungsrates der von ihm beherrschten Z AG, G, welche den Betrieb einer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nTrutenbrüterei sowie den Import von Trutenbruteiern und Truteneintagsküken\nbezweckt. Ferner ist er Eigentümer von Grundstücken in G/AR, D/AI und N/SG. Auf\ndem Grundstück in N, das X am 1. Juli 2004 schenkungshalber von seinem Vater\nerworben hatte, befinden sich namentlich Hühnerställe und eine Brüterei. Diese\nLiegenschaft steht im Privatvermögen von X und ist seit Juli 2004 samt Zugehör gegen\nein jährliches Entgelt von Fr. 60'000.-- an die Z AG vermietet. Für die Veranlagung der\nStaats- und Gemeindesteuern 2004 berücksichtigte das kantonale Steueramt von den\nBruttoeinnahmen aus dieser Vermietung von Fr. 30'000.-- während der zweiten\nJahreshälfte 2004 eine Abnutzungskomponente auf dem Mobiliar von 20%, d.h.\nFr. 6'000.--. Diese Beurteilung wurde von der Verwaltungsrekurskommission am\n20. August 2008 (VRKE I/1-2008/45), dem Verwaltungsgericht am 19. Februar 2009\n(Urteil des Verwaltungsgerichts B 2008/171) und schliesslich auch vom Bundesgericht\nam 12. August 2009 (Urteil des Bundesgerichts 2C_211/2009) bestätigt.\n\nB.- Für 2006 deklarierten X und seine Ehefrau im Kanton Appenzell-Ausserrhoden ein\nsteuerbares Einkommen von Fr. 43'462.-- und ein steuerbares Vermögen von\nFr. 3'430'494.--. Mit Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons\nAppenzell-Ausserrhoden vom 3. Juni 2010 wurden sie – nach Steuerausscheidung mit\nden Kantonen Appenzell-Innerrhoden und St. Gallen – mit einem steuerbaren\nEinkommen von Fr. 40'000.-- zum Satz von Fr. 107'400.-- und mit einem steuerbaren\nVermögen von Fr. 2'475'000.-- zum Satz von Fr. 5'979'000.-- rechtskräftig veranlagt.\n\nC.- Die Veranlagungsbehörde des Kantons St. Gallen stützte sich im Wesentlichen auf\ndie im Kanton Appenzell-Ausserrhoden ergangene Einspracheveranlagung, nahm die\nSteuerausscheidung mit den beiden Kantonen Appenzell vor und setzte für die Staatsund Gemeindesteuern 2006 das steuerbare Einkommen auf Fr. 54'500.-- zum Satz von\nFr. 107'800.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 1'553'000.-- zum Satz von\nFr. 3'252'000.-- fest.\n\nDagegen erhob X Einsprache mit dem Antrag, die Aufrechnung von Fr. 18'000.-- als\nMieteinnahmen aus den Maschinen und Einrichtungen in den Ställen in N sei zu\nunterlassen (Abzug Fr. 30'000.-- pro Jahr wie deklariert anstelle von nur Fr. 12'000.--\nwie veranlagt). Der vom Steueramt festgelegte Verkehrswert und somit die jährlichen\nWertverminderungen seien viel zu tief. Die Zusatzexpertise des Landwirtschaftlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZentrums Flawil und der durch den Verkauf des Zubehörs im Jahr 2010 erzielte höhere\nPreis von Fr. 220'000.-- rechtfertigten eine Neubeurteilung. Das kantonale Steueramt\nwies die Einsprache am 21. September 2010 ab mit der Begründung, der Verkauf der\nAnlagen per 29. Juli 2010 (Zahlungsdatum) an den Treuhänder, der X in dieser Sache\nbis vor Bundesgericht vertreten habe, könne nicht als Verkauf unter unabhängigen\nDritten betrachtet werden. Es liege weder eine Veräusserung im gewöhnlichen\nGeschäftsverkehr vor noch existierten gesicherte Preise vergleichbarer Objekte.\n\n"}