3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten Betrag. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen. Der Rest ist bei X Z zu erheben. Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Die Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten Betrag.