Die Festlegung eines wertvermehrenden Anteils von Fr. 80'000.-- erscheint aufgrund dieser Unterlagen sachgerecht. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, dass ausserordentliche Umstände die Renovationsarbeiten in unvorhergesehener Weise kostspieliger als ursprünglich vorgesehen machten. f) Zusammenfassend gelangt daher die Verwaltungsrekurskommission zum Schluss, dass die Ermessensbetätigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Vorbringen der Beschwerdeführer vermögen eine fehlerhafte Schätzung bzw. eine unrichtige Ermessensbetätigung nicht darzutun. Daher ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.