Die Beschwerdeführer bringen vor, die Liegenschaft gehöre zu den schützenswerten Immobilien im Kanton St. Gallen. Eine Renovierung sei also nicht ohne Weiteres möglich. Zudem hätten die Arbeiten aufgrund des Alters und der teilweise sehr schlechten Bausubstanz des Hauses immer wieder unterbrochen werden müssen. Dieses sei zeitweise sogar einsturzgefährdet gewesen. Im Inventar der schützenswerten Einzelbauten von S ist die Liegenschaft O-Strasse aber nicht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte