Die von den Beschwerdeführern eingereichten Fotografien lassen ebenfalls keine genauen Rückschlüsse auf die Art der Arbeiten zu; immerhin ergibt sich aus den Fotoaufnahmen, dass umfangreiche Erneuerungen getätigt wurden und offenbar die Böden und Wände komplett ersetzt wurden. Die Einrichtung von Wohnräumen im Obergeschoss, wo vorher lediglich Estrich- bzw. Abstellräume waren, stellt aber zweifelsohne einen wertvermehrenden Aufwand dar. Dieser lässt sich jedoch anhand der Bilder nicht beziffern. Soweit die Vorinstanz im Einspracheentscheid auf die neue Dachisolation verweist, ist diese im Übrigen nach StB 44 Nr. 3 StB als Energiespar- Investition vollumfänglich als Unterhalt abzugsfähig.