Die Beschwerdeführer haben im Einspracheverfahren die Durchführung eines Augenscheins beantragt. Ein Augenschein wäre im vorliegenden Fall nicht geeignet gewesen, den Sachverhalt genauer festzustellen. Anlässlich des Augenscheins hätte der aktuelle Zustand des Gebäudes festgestellt werden können; es hätten jedoch keine genauen Feststellungen zum vorherigen Zustand bzw. zum Zustand vor dem Umbau bzw. vor der Renovation gemacht werden können. Der Einwand in der Beschwerde, der Steuerkommissär habe das Angebot eines Augenscheins vor Ort nicht angenommen, erweist sich daher als unbegründet.