d) Die Beschwerdeführer haben auf Verlangen der Veranlagungsbehörde detaillierte Rechnungen, Planunterlagen sowie Fotografien eingereicht. Diese lassen jedoch keine zuverlässige Bestimmung der Anteile an wertvermehrenden und werterhaltenden Aufwendungen zu. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz aufgrund der verrechneten Mengen an Massivholz bzw. Massivholz-Platten auf einen vergleichsweise hohen Anteil wertvermehrender Aufwendungen in der Rechnung der Schreinerei W schliesst.