Davon rechnete die Vorinstanz wie erwähnt Fr. 80'000.-- als wertvermehrend ab. Die Beschwerdeführer erachten einen Anteil von lediglich Fr. 23'000.-- als angemessen. Die Zahlungen, die an die Schreinerei W und an die S+R Bedachungen geleistet wurden, sind daher in einen wertvermehrenden und einen werterhaltenden Anteil aufzuteilen. Ziffernmässig genau lassen sich die Anteile aber nicht bestimmen. Nach den vorstehenden Ausführungen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte