b) Die Steuerpflichtigen haben für 2008 Unterhaltskosten von Fr. 181'317.-- deklariert. Unbestritten ist, dass zwei Rechnungen aus dem Jahr 2007 von insgesamt Fr. 214.-- abzurechnen sind, ebenso ist anstelle des Pauschalpreises der R-Bau AG von Fr. 23'540.-- lediglich die Restzahlung von Fr. 9'000.-- zum Abzug zuzulassen, nachdem bereits die Akontorechnung von Fr. 13'000.-- vom 15. Oktober 2008 Berücksichtigung fand. Damit belaufen sich die gesamten von den Steuerpflichtigen geltend gemachten Unterhaltskosten auf Fr. 166'563.--. Davon rechnete die Vorinstanz wie erwähnt Fr. 80'000.-- als wertvermehrend ab.