Daher rechtfertigt sich eine Ausnahme von der dargelegten allgemeinen Beweislastregel. Ist dem Pflichtigen die Mitwirkung an der Ermittlung steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar, befindet er sich somit in einem unverschuldeten Beweisnotstand, so ist nicht nach der allgemeinen Beweislastregel zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person zu entscheiden, sondern es sind die beweislos gebliebenen – mithin unabklärbaren und ungewissen – Tatsachen im Rahmen der Ermessensveranlagung durch Wahrscheinlichkeitsschluss (in der Regel durch Schätzung) festzustellen (vgl. Zweifel, a.a.O., N 29 zu Art. 130 DBG).