In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass Aufwendungen für Liegenschaftsunterhalt die Steuerlast grundsätzlich mindern. Die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerlast aufheben oder mindern, trägt der Steuerpflichtige (vgl. M. Zweifel, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, N 28 zu Art. 130 DBG). Es kann vorkommen, dass eine Steuerminderung zwar in ihrem Bestand feststeht, dass aber der Umfang dieser Minderung nicht bewiesen ist. Daher rechtfertigt sich eine Ausnahme von der dargelegten allgemeinen Beweislastregel.