Unterhaltskosten können also Instandhaltungs- oder Instandstellungskosten sein. Darunter fallen auch Ersatzanschaffungskosten, d.h. Aufwendungen für den zeitgemässen, gleichwertigen und gleichen Komfort bietenden Ersatz von veralteten Einrichtungen oder solchen, deren Funktionsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 35 ff. zu Art. 32 DBG).