Aufgrund der gesetzlichen Konzeption muss es sich bei den Unterhaltskosten um Gewinnungskosten handeln, bei denen der Periodizitätsgedanke aber eine untergeordnete Rolle spielt. Verlangt wird einzig, dass den Unterhaltskosten ein gegenwärtiger oder vergangener Ertrag aus unbeweglichem Vermögen im Sinn von Art. 21 DBG gegenübersteht. Steht den Kosten dagegen ein künftiger Ertrag gegenüber, handelt es sich um Anlagekosten. Für die Abzugsfähigkeit ist es notwendig, dass der liegenschaftliche Wert, an dem der Unterhalt getätigt wird, im Mietpreis oder im Eigenmietwert enthalten ist.