Dieses Versehen schadet den Beschwerdeführern allerdings nicht; ohnehin ist die Verwaltungsrekurskommission nicht an die Begehren der Beschwerdeführer gebunden (Art. 143 DBG). 2.- Streitig ist im Beschwerdeverfahren nur noch der Anteil an wertvermehrenden Anlagekosten an den als Liegenschaftsunterhalt geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 181'317.-- im Jahr 2008. Die Reduktion wegen der versehentlich ein zweites Mal abgerechneten Akontozahlung für die R Bau und der beiden Rechnungen des Jahres 2007 blieben unbestritten.