Die beiden Obergeschosse seien vor dem Umbau nicht an Dritte vermietet gewesen bzw. nicht als Wohnraum genutzt worden. Der Umstand, dass zusätzlicher Mehrwert geschaffen worden sei, werde auch durch eine neue, höhere Schätzung bestätigt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Zu den Ausführungen der Vorinstanz äusserten sich die Beschwerdeführer am 9. Februar 2011. Die weiteren von den Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Erwägungen: