Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, in den Jahren 2008 und 2009 betrügen die gesamten Kosten Fr. 304'011.--. Zwar sei nur das Jahr 2008 von der Beschwerde betroffen, jedoch sei für die steuerliche Beurteilung auch das Jahr 2009 mit einzubeziehen. Wie im Einspracheentscheid eingehend begründet worden sei, seien die Ausbaukosten grundsätzlich als Anlagekosten zu qualifizieren.