D.- Gegen den Einspracheentscheid vom 16. August 2010 erhoben X und Y Z mit Eingabe ihrer Vertreterin vom 16. September 2010 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der Anteil an Investitionen im Jahr 2008 sei nicht mit Fr. 80'000.--, sondern mit Fr. 23'000.-- zu berücksichtigen und das steuerbare Einkommen bei der direkten Bundessteuer von Fr. 83'200.-- um Fr. 67'000.-- auf Fr. 16'200.-- zu reduzieren. Zur Begründung machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Aufrechnung sei teilweise zulässig. Tatsächlich sei der linke Teil des Dachgeschosses vorher nicht ausgebaut gewesen. Im Übrigen aber sei dem Steuerkommissär zu widersprechen.