C.- Mit Eingabe ihrer Vertreterin vom 19. April 2010 erhoben X und Y Z Einsprache und beantragten, die Aufrechnung eines Anteils von Fr. 80'000.-- an den Renovationskosten sei aufzuheben. Unter Berücksichtigung der für Renovationsarbeiten und Gewichtung der ausgeführten Arbeiten im StB 44 Nr. 2 sei ein wertvermehrender Anteil von maximal 10% angemessen. Neben den effektiven Aufrechnungen von Fr. 13'214.--, was zu einem Zwischentotal von Fr. 168'103.-- führe, sei somit ein Anteil von Fr. 16'810.-- als wertvermehrend abzuziehen, was abzugsfähige Unterhaltskosten von rund Fr. 151'000.-- ergebe. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache mit Entscheid vom 16. August 2010 ab. Die verlangten